Aktualisiert : 03.07.2011

Schützenverein Warburg von 1591 e.V.

420 Jahre Warburger Schützenverein 1591 - 2011

Satzung des Schützenvereins Warburg (Auszug)

 

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Schützenverein Warburg e.V."
     
  2. Der Sitz des Vereins ist Warburg.
     
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Warburg eingetragen und führt den Zusatz "e.V."

 

 § 2 Zweck des Vereins

 

    Zweck des Vereins ist die Pflege geselligen Beisammenseins, die Förderung freundschaftlicher Beziehungen der Mitglieder, Erhaltung der Traditionen des Schützenvereins und aktive Unterstützung der Belange der Stadt Warburg.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  • Mitglieder des Vereins können alle männlichen Personen werden, sofern sie einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Schützenrat ohne Angaben von Gründen.
     
  • Die Mitgliedschaft endet:
  • durch den Tod des Mitglieds

    durch Austritt, der durch  schriftliche  Erklärung an den ersten  oder zweiten Vorsitzenden des Vereins erfolgt

    durch Ausschluss durch den Schützenrat, wenn ein wichtiger Grund dazu vorliegt. Der Beschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit des Schützenrates.

  • Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu zahlen. Die Nichtzahlung des Betrages kann vom Schützenrat als Austrittserklärung gewertet werden.

  

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

    • die Mitgliederversammlung
    • der Schützenrat

     

§ 5 Mitgliederversammlung

     Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet jährlich im ersten Halbjahr statt.
     

  • Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind abzuhalten, wenn 5 Mitglieder des Schützenrates oder 10 von Hundert der Mitglieder des Vereins einen schriftlich begründeten Antrag beim Vorsitzenden stellen.
     
  • Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, der in der Versammlung auch den Vorsitz führt.
     
  • Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte schriftlich eingeladen.
     
  • Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist  beschlussfähig.
     
  • Folgende Rechte bleiben der Mitgliederversammlung ausschließlich vorbehalten:
     
    • Wahl und Abberufung des Schützenrates
       
    • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
       
    • Entlastung des Kassierers und des Vorstandes
       
    • Wahl von zwei Rechnungsprüfern
       
    • Änderung der Satzung
       
    • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben.
       
  • Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung des Vereins zum Inhalt haben, bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse, die eine Auflösung des Vereins zum Inhalt haben, bedürfen einer Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder.
     
  • Anträge auf Ännderung der Satzung, Auflösung des Vereins oder zur Ergänzung der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor Abhaltung der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich mit Begründung vorliegen.
     
  • Der Schützenrat kann die Aussetzung eine Beschlusses der Mitgliederversammlung verlangen. In diesem Fall ist binnen 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die erneut und endgültig entscheidet.
     
  • Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet.

  

§ 6 Schützenrat

  1. Der Schützenrat fungiert rechtlich als Vorstand. Der Schützenrat besteht aus folgenden Mitgliedern:
    • 1. Vorsitzender
    • 2. Vorsitzender
    • Kassierer
    • Schriftführer
    • Oberst
    • Zeremonienmeister
    • 3 Hauptleuten
    • Auf Antrag in der Mitgliederversammlung kann der Vorstand um bis zu 3 Personen erweitert werden.
       
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende des Vereins. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
     
  3. Dem Schützenrat obliegen die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
     
  4. Die Mitglieder des Schützenrates, außer den Hauptleuten und dem 1. Vorsitzenden, werden auf vier Jahre in schützenfestfreien Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Der 1. Vorsitzende wird auf die Dauer von 6 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt auf Antrag geheim. Für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder kann der Schützenrat Schützen mit der Wahrnehmung der Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung beauftragen.
     
  5. Die Hauptleute werden jeweils  in dem Jahr , in dem das Schützenfest gefeiert wird, in der Mitgliederversammlung von den anwesenden Mitgliedern der einzelnen Kompanien gewählt.

 

§ 7 Arbeitskreise

Vor jedem Schützenfest werden vom Schützenrat nach Bedarf Arbeitskreise eingesetzt, die den Schützenrat bei der Organisation und Durchführung des Schützenfestes unterstützen. 

 

§8 Rechnungsprüfung

Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer prüfen die Kassengeschäfte des Vereins. Die Rechnungsprüfer werden auf zwei Jahre gewählt. Eine Überprüfung hat einmal jährlich zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

  

§9 Schützenbatallion

  1. Die Mitglieder des Vereins bilden das Schützenbataillion, welches der Führung des Oberst untersteht.
     
  2. Das Schützenbataillion besteht aus drei Kompanien, die jeweils von einem Hautmann geführt werden.
     
  3. In dem Jahr, in dem Schützenfest gefeiert wird, geben die Hauptleute in der Mitgliederversammlung die einzelnen Kompanieoffiziere bekannt.

 

§10 Schützenfest

Alle zwei Jahre wird ein Schützenfest gefeiert. Die Mitgliederversammlung kann einen abweichenden Beschluss fassen.

 

§11 Vereinsvermögen

Über die Aufbewahrung des Vereinsvermögens entscheidet der Schützenrat.

 

§12 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt der Schützenrat über die Verwendung des Vereinsvermögens. Das dem Verein gehörende Schützenkleinod soll der Stadt Warburg anheimfallen.

 

§13 Ehrenmitgliedschaft

Der Schützenrat ist berechtigt, Mitglieder, die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen.

In Kraft getreten am 22.03.1998

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